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Sonntag, 3. August 2014

Das ändert sich ab August für Solarstrom-Erzeuger

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat zusammengestellt, was sich durch die EEG-Reform ändert.

Die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) hat den Bundesrat passiert. Ab August 2014 treten damit verschiedene Änderungen für Neuanlagen zur Solarstromerzeugung in Kraft. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) erklärt, was sich ändert und was Solarstrom-Erzeuger künftig beachten müssen:

Ökostrom-Umlage auf Eigenverbrauch von Solarstrom

Wer selbst erzeugten Solarstrom aus einer neuen Solarstromanlage auch selbst verbrauchen möchte, muss im Grundsatz darauf künftig 40 Prozent der EEG-Umlage entrichten. Der Übergang soll gleitend erfolgen: Bis Ende 2015 sind 30 Prozent, bis Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen Ökostrom-Umlage auf die Eigenversorgung mit Solarstrom zu entrichten. Für 2014 sind das rund 1,9 Cent je Kilowattstunde (kWh). Ab 2017 gelten die vollen 40 Prozent - auch für Photovoltaik-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2016 errichtet wurden.

Bagatellgrenze für private und gewerbliche Eigenversorger

Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt - typische Solarstromanlagen auf Eigenheimen - sind von der Abgabe ausgenommen. In der Regel bleibt damit Solarstrom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort verbraucht wird, auch unter dem EEG 2014 von der Ökostrom-Umlage befreit.

EU-Politiker und die Bundesregierung hatten ursprünglich geplant, alle solaren Selbstversorger künftig mit mindestens 70 Prozent der derzeitigen Ökostrom-Umlage in Höhe von 6,24 Cent je kWh zu belasten. Der BSW-Solar hatte mit Nachdruck den vollständigen Verzicht auf dieses Vorhaben gefordert. In Zusammenarbeit mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband konnte er zumindest eine Bagatellgrenze für kleine Photovoltaik-Anlagen erwirken und für größere Photovoltaik-Systeme eine lediglich 40-prozentige Umlagebeteiligung durchsetzen. Darüber hinaus erhöht sich ab 1. August 2014 die Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer Solarstromanlagen mit einer installierten Leistung von 10 bis 1.000 Kilowatt um 0,3 Cent je kWh - unabhängig davon, ob diese einen Teil ihres Solarstroms selbst verbrauchen oder nicht.

Einspeisevergütung oder Marktprämie

Die Bundesregierung führt mit dem EEG 2014 zudem die „verpflichtende Direktvermarktung" ein. Betreiber neuer Solarstromanlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) brauchen demnach einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen wollen. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer Solarstromanlage allein nicht decken können, erhalten Photovoltaik-Betreiber zusätzlich eine Marktprämie. Die Prämie füllt die Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewährten Einspeisevergütung auf. Für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung erhält der Betreiber einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Cent pro Kilowattstunde auf die Marktprämie. Für kleinere Solarstromanlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren.


Solarförderung sinkt künftig bei Marktflaute weniger schnell

Bei der künftigen Festlegung der Förderhöhe für PV-Neuanlagen wird von der Bundesregierung am Prinzip des „atmenden Deckels" festgehalten. Je nach prognostizierter Marktgröße wird danach für PV-Neuanlagen die Förderhöhe für jeweils 20 Jahre fixiert. Wächst die Nachfrage nach Solarstromanlagen schneller als politisch erwünscht, sinkt die Förderung für Neuanlagen ebenfalls schneller. Schrumpft der Markt, sinkt die Förderung langsamer, um den Photovoltaik-Markt in der Folge durch eine Verbesserung der Rentabilität wieder zu beleben.

Der BSW-Solar hatte sich im Verlauf der Gesetzesreform für eine Optimierung dieses Auffangmechanismus eingesetzt, um den aktuellen Marktrückgang zu stoppen. Dabei erzielte er einen Teilerfolg. Der Fördersatz für Neuanlagen nimmt monatlich bei anhaltender Marktflaute künftig nur noch leicht ab, bleibt stabil oder wird bei starkem Rückgang des Photovoltaik-Zubaus zeitversetzt angehoben. So sinkt zum Beispiel bei einem Marktvolumen von jährlich 2,4 bis 2,6 Gigawatt der Fördersatz für Photovoltaik-Neuanlagen künftig nur noch halb so schnell wie bisher (um 0,5 statt 1 Prozent monatlich).

Keine „Sonnensteuer" für bestehende Eigenversorgungsanlagen und Sonnenheizungen

Die rund 1,4 Millionen Photovoltaik-Anlagen in Deutschland, die bereits vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, fallen unter den Bestandsschutz. Auf ihre Betreiber kommen keine Änderungen zu. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-Umlage befreit. Das gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen. Wichtig: Die Anlagenleistung darf dadurch um höchstens 30 Prozent gesteigert werden. Solaranlagen zur Wärmeerzeugung fallen nicht unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und müssen demnach auch keine Ökostrom-Umlage entrichten. Sonnenheizungen bleiben weiter abgabenfrei.

Grünstromvermarktung unter neuen Vorzeichen

Bisher galt für Ökostrom bei der lokalen Direktlieferung eine um zwei Cent reduzierte EEG-Umlage: Der Gesetzgeber streicht diese Regelung. „Das erschwert die regionale Versorgung von Mietern mit Ökostrom", sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar. Hier wurde eine Verordnungsermächtigung in das Gesetz aufgenommen, die dem Gesetzgeber Nachbesserungen ermöglicht. „Es ist nicht einsehbar, warum Mieter schlechter gestellt werden als Eigenheimbesitzer, wenn sie Solarstrom vom eigenen Dach beziehen. Schließlich gilt es, die Energiewende endlich auch in die Innenstädte zu tragen", fordert Körnig. Der BSW-Solar hat sich unter anderem gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund und der Immobilienwirtschaft in den letzten Monaten für eine entsprechende Gleichbehandlung solaren Mieterstroms eingesetzt.

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